Die proREMUS-Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "proREMUS - Verein zur Förderung von Zentren für die Diagnose und Rehabilitation von Muskelkranken und von Geburt an Querschnittsge­lähmten in Berlin - e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, die therapeutischen, psychosozialen und medizinischen Hilfen für Kinder und Erwachsene mit Muskelkrankheiten, angeborener Querschnitts­lähmung und Hydrocephalus zu fördern und die Öffentlichkeit über die behinderungsspezifischen Probleme dieser Patientengruppe zu informieren.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen in Berlin zur Diagnose und Reha­bilitation der oben genannten Patientengruppe. In diesen Einrichtungen sollen alle notwendigen Fachkräfte für die medizinische, psychische, soziale und orthopädietechnische Betreuung und Versorgung der Pa­tienten interdisziplinär zusammenwirken.
Die Einrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, durch Forschung und ideelle  Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, neue Wege in Diagnostik, Prophylaxe und Therapie von behinderungsspezifischen Erkrankun­gen zu erarbeiten und bekannt zu machen.

b.) Beschaffung der notwendigen Mittel für die in Ziffer 2 a Satz 1 genannten Einrichtungen.

c.) Herstellen von Kontakten zwischen öffentlichen Institutionen, Sachkundigen und Betroffenen.

d.) Anregung und Förderung öffentlicher und privater Initiativen zur Integration der o. gen. Behindertengruppe in Kindergarten, Schule und Beruf, , unter anderen Eingliederung in nichtbehinderten Kitas und Schulen, Behindertenausbildungsplätze, berufliche Eingliederung, Behindertensport und eventuell notwendige Versorgung – wie zum Beispiel Einmalkatheterisierung – in Kitas Schule und Beruf.

e.) Informieren der Betroffenen und ihrer Ange-hörigen über Therapiemöglichkeiten, psychische und soziale Hilfen sowie die Weitergabe von Erfahrungen.

f.)  Herstellen von Kontakten zwischen Eltern, die sich neu mit der Behinderung Ihres Kindes auseinandersetzen müssen und erfahrenen Therapeuten und Eltern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. Erlöschen der juri­stischen Person.
  4. Die Austrittserklärung muß durch schriftliche Kündigung 6 Wochen vor Jahresschluß dem Vorstand vorliegen.
  5. Wenn ein Mitglied in grober Weise schuldhaft den Interessen des Vereins geschadet hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.  Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen einen Mindest-Jahresbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmbe-rechtigten Ver­einsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzende/n, dem/der Schatz­meister/in und dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Vereinsintern wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied in der o.a. Reihenfolge vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
  5. Scheidet während dieses Zeitraumes ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger/eine Nachfolgerin kommissarisch berufen.
  6. Der Vorstand kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ei­gens zu diesem Zweck einberufen wurde, mit 2/3 der gültigen Stimmen abgewählt werden.
  7. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Die/der Vorsitzende oder ein/e Vertreter/in in der Reihenfolge nach Abs. 1 leitet die Vorstandssitzungen. Der/die Vorsit­zende beruft den Vorstand ein, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmit­glieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stim­mengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich, falls der Vorstand den Ausschluß der Vereinsöf­fentlichkeit nicht ausnahmsweise vor der Sitzung und mit einfacher Mehrheit be­schließt.
  9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefo­nisch gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfah­ren schriftlich oder telefonisch erklären. Schriftlich oder telefonisch gefaßte Vor­standsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzen­den oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Rei­henfolge von §7. Die Einladung gilt als rechtzeitig ergangen, wenn sie zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Post aufgegeben wird.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfas­sung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie be­stellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand noch einem vom Vorstand beru­fenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    a.)     Aufgaben des Vereins,
    b.)     An- und Verkauf sowie Belastung von
             Grundbesitz,
    c.)     Beteiligung an Gesellschaften,
    d.)     Mitgliedsbeiträge
    e.)     Satzungsänderungen,
    f.)      Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stim­mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung
 

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereins­mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma­len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Sat­zungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt wer­den.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollanten niederzuschreiben und mit der Unterschrift des Protokollanten und eines Vorstandsmitgliedes zu versehen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Sie muß mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den DPWV Berlin und an die Landesgruppe Berlin der DGBM, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mild­tätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli­gung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Haftung

 

Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Gültige Fassung von 2005